# § 12 BbgKostO (Brandenburg) — Zwangsräumungsgebühr

Brandenburgische Kostenordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Zwangsräumung nach § 35 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg wird eine Gebühr erhoben. Sie beträgt 150 Euro. Nimmt die Zwangsräumung mehr als drei Stunden in Anspruch, fällt ein Zeitzuschlag in Höhe von 22 Euro für jede weitere angefangene Stunde an. Maßgebend ist dabei die Amtshandlung vor Ort.

(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Vollstreckungsdienstkraft oder die von der Vollstreckungsbehörde beauftragte Person Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat.

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Zitiervorschlag: § 12 BbgKostO (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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