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# § 9 BbgKomBesV (Brandenburg) — Stellvertretung

Brandenburgische Kommunalbesoldungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beamtinnen und Beamten, denen vertretungsweise die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte eines mit einer Dienstaufwandsentschädigung ausgestatteten Amtes übertragen wird, kann eine Aufwandsentschädigung insoweit gewährt werden, als sie die Amtsinhaber nach § 6 Absatz 2 und 3 nicht mehr erhalten. Erhält die Beamtin oder der Beamte bereits aufgrund des ihr oder ihm übertragenen Amtes eine Dienstaufwandsentschädigung, darf der insgesamt gewährte Betrag die Höchstgrenze der für das Amt des Vertretenen vorgesehenen Dienstaufwandsentschädigung nicht überschreiten.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 9 BbgKomBesV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKomBesV/9

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