nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 7 BbgKomBesV (Brandenburg) — Dienstaufwandsentschädigung für Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte

Brandenburgische Kommunalbesoldungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen (in kreisfreien Städten der Oberbürgermeisterinnen) oder der hauptamtlichen Bürgermeister (in kreisfreien Städten der Oberbürgermeister) darf monatlich in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl

bis zu 10 000 den Betrag in Höhe von 160 Euro,

bis zu 15 000 den Betrag in Höhe von 195 Euro,

bis zu 25 000 den Betrag in Höhe von 225 Euro,

bis zu 40 000 den Betrag in Höhe von 260 Euro,

bis zu 60 000 den Betrag in Höhe von 295 Euro,

bis zu 100 000 den Betrag in Höhe von 335 Euro,

bis zu 150 000 den Betrag in Höhe von 375 Euro,

über 150 000 den Betrag in Höhe von 420 Euro

nicht überschreiten.

(2) Für die Dienstaufwandsentschädigung der Verbandsgemeindebürgermeisterinnen oder Verbandsgemeindebürgermeister und der Amtsdirektorinnen oder Amtsdirektoren gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Dienstaufwandsentschädigung der Landrätinnen und Landräte darf in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl

bis zu 150 000 den Betrag in Höhe von 375 Euro,

über 150 000 den Betrag in Höhe von 420 Euro

nicht überschreiten.

Einzelnorm

---

Zitiervorschlag: § 7 BbgKomBesV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKomBesV/7

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
