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# § 7 BbgKiStG (Brandenburg) — Verwaltung der Kirchensteuer

Brandenburgisches Kirchensteuergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kirchensteuern werden vorbehaltlich des § 8 von den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften verwaltet. Auf Anforderung werden die zuständigen Landesbehörden, Landkreise, Gemeinden oder kommunalen Zusammenschlüsse den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften die Auskünfte erteilen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung der Besteuerung erforderlich sind.

(2) Der Kirchensteuerpflichtige hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft abhängt. Kirchensteuerpflichtige haben darüber hinaus die zur Festsetzung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben.

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Zitiervorschlag: § 7 BbgKiStG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKiStG/7

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