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# § 6 BbgKiStG (Brandenburg) — Staatliche Anerkennung

Brandenburgisches Kirchensteuergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der staatlichen Anerkennung. Über die Anerkennung entscheidet die oberste Finanzbehörde des Landes. Die anerkannten kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse werden von den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften in einer von ihnen zu bestimmenden Weise und von der obersten Finanzbehörde des Landes in der für Steuergesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht.

(2) Liegt zu Beginn eines Erhebungszeitraumes kein anerkannter Kirchensteuerbeschluss vor, ist der zuletzt anerkannte Beschluss bis zur Anerkennung eines neuen Beschlusses entsprechend weiter anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 6 BbgKiStG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKiStG/6?asof=2026-07-30

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