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# § 75 BbgKWahlV (Brandenburg) — Überprüfung der Wahl durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter

Brandenburgische Kommunalwahlverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter prüft, ob die Wahl nach den Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis der Prüfung entscheidet sie oder er, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 55 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes).

(2) Ergeben sich bei der Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 für die Wahlleiterin oder den Wahlleiter einer kreisangehörigen Gemeinde Beanstandungen oder Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl des Kreistages, so unterrichtet sie oder er unverzüglich die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter.

(3) Auf Anforderung haben die Wahlbehörden den Wahlleiterinnen und Wahlleitern die bei ihnen vorhandenen Wahlunterlagen zu überlassen. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter kann die Wahlunterlagen der Wahlleiterinnen und Wahlleiter der Gemeinden und der Wahlausschüsse der Gemeinden der zum Landkreis gehörenden Ämter und Gemeinden jederzeit zur Einsichtnahme anfordern.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für andere Wahlen entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 75 BbgKWahlV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/75

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