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§ 69 BbgKWahlV (Brandenburg) — Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Wahlbezirk und des Briefwahlergebnisses

Brandenburgische Kommunalwahlverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis im Wahlbezirk, die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher das gesondert festgestellte Briefwahlergebnis im Anschluss an die Feststellungen mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift von den Mitgliedern des Wahlvorstands nur der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter mitgeteilt werden.