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# § 51 BbgKWahlV (Brandenburg) — Wahlfrieden

Brandenburgische Kommunalwahlverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als unzulässige Beeinflussung der wählenden Person durch Ton nach § 42 Absatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt auch die Verwendung von Lautsprechern, die im Wahlgebäude bei geschlossenen Fenstern noch deutlich zu vernehmen sind.

(2) Im Wahllokal dürfen Befragungen von wählenden Personen und Interviews nicht durchgeführt werden.

(3) Sind mehrere Wahlvorstände in einem Gebäude tätig, so bestimmt die Wahlbehörde, welcher Wahlvorstand den Wahlfrieden außerhalb der Wahllokale zu gewährleisten hat.

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Zitiervorschlag: § 51 BbgKWahlV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/51

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