# § 45 BbgKWahlV (Brandenburg) — Wahlkabinen

Brandenburgische Kommunalwahlverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In jedem Wahllokal richtet die Wahlbehörde eine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen die wählende Person ihren Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch das Wahllokal zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Wahltisch aus übersehen werden kann.

(2) In den Wahlkabinen sollen Schreibstifte gleicher Farbe bereitliegen.

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Zitiervorschlag: § 45 BbgKWahlV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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