nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 36 BbgKWahlV (Brandenburg) — Rücktritt von Bewerbenden

Brandenburgische Kommunalwahlverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Tritt eine Bewerbende oder ein Bewerbender eines eingereichten Wahlvorschlags von der Bewerbung zurück (§ 34 Absatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes), so unterrichtet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unverzüglich die Vertrauensperson des Wahlvorschlags.