# § 33 BbgKWahlV (Brandenburg) — Inhalt der Wahlvorschläge zur Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder zur Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers

Brandenburgische Kommunalwahlverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Wahlvorschlag soll nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster eingereicht werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:

Der Wahlvorschlag muss die in § 70 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Angaben enthalten.

Dem Wahlvorschlag sind die erforderlichen Unterstützungsunterschriften beizufügen; eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers unterzeichnen; die Unterzeichnung eines Wahlvorschlags für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers durch die oder den Bewerbenden, die oder der die schriftliche Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers erklärt hat, ist unzulässig; im Übrigen gilt § 32 Absatz 4 entsprechend.

§ 32 Absatz 2, 3 und 6 findet sinngemäß Anwendung.

(2) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:

die Erklärung der oder des Bewerbenden nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster, dass sie oder er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt und beim Wahlvorschlag für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters, dass sie oder er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und in diesem Sinne für die Verfassung des Landes Brandenburg eintritt sowie

beim Wahlvorschlag für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, dass sie oder er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters einer Gemeinde,

beim Wahlvorschlag für die Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers, dass sie oder er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers eines Ortsteils

für jede Deutsche und für jeden Deutschen eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster, dass die oder der vorgeschlagene Bewerbende wählbar ist,

für jede Unionsbürgerin und für jeden Unionsbürger die in § 70 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes vorgeschriebene Versicherung an Eides statt nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster sowie die Bescheinigung der Wahlbehörde nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster,

bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Wählergruppen eine Ausfertigung der in § 33 Absatz 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Niederschrift über die Bestimmung der oder des Bewerbenden nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster, die von der Leiterin oder dem Leiter der Mitglieder-, Anhänger- oder Delegiertenversammlung und zwei von der Versammlung bestimmten teilnehmenden Personen unterzeichnet sein muss,

die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (§ 70 Absatz 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) einschließlich der Bescheinigung des Wahlrechts der unterzeichnenden Personen (Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Satz 4 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 Nummer 6), sofern Unterstützungsunterschriften beizubringen sind,

bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen und mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers, deren Bewerbende nach § 33 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands der Partei oder politischen Vereinigung oder der oder des Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, dass in der Gemeinde keine Organisation der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe vorhanden ist, und

bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen und mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen für die Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers, deren Bewerbende nach § 89 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands der Partei oder politischen Vereinigung oder der oder des Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, dass die Anzahl der in dem Ortsteil wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht.

(3) § 32 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 33 BbgKWahlV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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