# § 22 BbgKWahlV (Brandenburg) — Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses

Brandenburgische Kommunalwahlverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Wahlbehörde schließt das Wahlberechtigtenverzeichnis spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl ab. Sie stellt dabei die Zahl der wahlberechtigten Personen des Wahlbezirks fest. Der Abschluss wird nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wahlberechtigtenverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.

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Zitiervorschlag: § 22 BbgKWahlV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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