§ 11 BbgKWahlV (Brandenburg) — Unterrichtung über die Abgrenzung der Wahlbezirke

Brandenburgische Kommunalwahlverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Abgrenzung der Wahlbezirke ist umgehend der Kreiswahlleitung mitzuteilen.