Auf die Wahl und die Abwahl der Landrätin oder des Landrates finden die für die Wahl und Abwahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung.
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Auf die Wahl und die Abwahl der Landrätin oder des Landrates finden die für die Wahl und Abwahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung.