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§ 106 BbgKWahlV (Brandenburg) — Unmittelbare Wahl und Abwahl der Landrätin oder des Landrates

Brandenburgische Kommunalwahlverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf die Wahl und die Abwahl der Landrätin oder des Landrates finden die für die Wahl und Abwahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung.