nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 98a BbgKWahlG (Brandenburg) — Veröffentlichung von Wahldaten im Internet

Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter, die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter sowie die Wahlleiterinnen und Wahlleiter der Städte und Gemeinden können den Inhalt der nach diesem Gesetz und der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen mit Ausnahme der Anschriften der Bewerbenden zusätzlich im Internet veröffentlichen (zusätzliche Internetveröffentlichungen). Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach dem Stand der Technik zu gewährleisten.

(2) Muster-Stimmzettel dürfen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 bis einen Monat nach der Wahl im Internet veröffentlicht werden; sie dürfen nicht die Anschriften der Bewerbenden enthalten.

(3) Personenbezogene Daten der zu den in § 1 genannten Wahlen zugelassenen Bewerbenden in zusätzlichen Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 38 Absatz 1 sind spätestens einen Monat nach den Wahlen zu löschen. Personenbezogene Daten der Ersatzpersonen in zusätzlichen Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 50 sind spätestens einen Monat nach Ablauf der Wahlperiode zu löschen.

(4) Die Löschungsfristen nach Absatz 3 gelten nicht für die vorgeschriebenen Bekanntmachungen, die in Amtsblättern, Tageszeitungen oder sonstigen Druckwerken veröffentlicht worden sind, selbst wenn die Druckwerke auch im Internet verfügbar sind.

---

Zitiervorschlag: § 98a BbgKWahlG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/98a?asof=2026-07-30

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
