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# § 96 BbgKWahlG (Brandenburg) — Maßgebende Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner

Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Soweit nach den Abschnitten 1 bis 9 dieses Gesetzes die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner in Betracht kommt, ist der letzte fortgeschriebene Stand der Bevölkerung, welcher vor der Bekanntgabe des Wahltages vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlicht wurde, zugrunde zu legen.

(2) Soweit nach den Vorschriften des Abschnittes 10 die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner in Betracht kommt, ist diese von der Meldebehörde nach den melderechtlichen Vorschriften zu ermitteln; maßgebend ist der letzte fortgeschriebene Stand der Bevölkerung, welcher vor der Bekanntgabe des Wahltages von der Wahlbehörde festgestellt wurde.

(3) Erfolgt die Einteilung der Wahlkreise nach §§ 20 und 21 vor der Bekanntgabe des Wahltages, ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 der zu diesem Zeitpunkt vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlichte fortgeschriebene Stand der Bevölkerung zugrunde zu legen.

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Zitiervorschlag: § 96 BbgKWahlG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/96?asof=2026-07-30

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