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# § 89 BbgKWahlG (Brandenburg) — Bestimmung der Bewerbenden

Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die für die Wahl zur Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können auch die Bewerbenden und ihre Reihenfolge für die Wahl des Ortsbeirates oder die Bewerbende oder den Bewerbenden für die Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers bestimmen, sofern die Anzahl der in dem betreffenden Ortsteil wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. In dem Fall, dass selbst die Anzahl der in der Gemeinde oder Stadt wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, gilt § 33 Absatz 3 entsprechend.

(2) Sind bei der Wahl des Ortsbeirates drei Mitglieder zu wählen, können auf einem Wahlvorschlag abweichend von § 28 Absatz 1 Satz 2 bis zu sechs Bewerbende benannt werden.

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Zitiervorschlag: § 89 BbgKWahlG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/89?asof=2026-07-30

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