nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 86 BbgKWahlG (Brandenburg) — Wahlberechtigung, Wählbarkeit und Inkompatibilität

Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die nach den §§ 8 und 9 wahlberechtigt sind und in dem Ortsteil ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die nach § 11 wählbar sind und in dem Ortsteil ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(2) Personen, die nach § 12 nicht zugleich Mitglied der Vertretung der Gemeinde sein können, und der die hauptamtliche Bürgermeisterin, der hauptamtliche Bürgermeister, die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Gemeinde können nicht zugleich Mitglied des Ortsbeirates sein oder das Amt der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers ausüben, wenn der betreffende Ortsteil in dieser Gemeinde gelegen ist.

---

Zitiervorschlag: § 86 BbgKWahlG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/86?asof=2026-07-30

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
