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# § 8 BbgKWahlG (Brandenburg) — Sachliche Voraussetzungen der Wahlberechtigung

Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag

Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist (Deutsche oder Deutscher) oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürgerin oder Unionsbürger),

das 16. Lebensjahr vollendet hat,

im Wahlgebiet

den ständigen Wohnsitz hat oder

sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland hat

sowie

nicht nach § 9 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Bei Inhaberinnen und Inhabern von Hauptwohnungen und Nebenwohnungen wird der ständige Wohnsitz am Ort der melderechtlichen Hauptwohnung vermutet.

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Zitiervorschlag: § 8 BbgKWahlG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/8?asof=2026-07-30

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