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# § 77 BbgKWahlG (Brandenburg) — Feststellung des Ergebnisses

Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Wahlausschuss stellt fest, ob eine Bewerbende oder ein Bewerbender bei der Wahl gewählt ist oder welche beiden Bewerbenden für die Stichwahl zugelassen sind. Verzichtet eine oder einer der nach § 72 Absatz 2 Satz 2 und 3 zugelassenen Bewerbenden auf die Teilnahme an der Stichwahl, stellt der Wahlausschuss fest, dass die oder der verbliebene Bewerbende an der Stichwahl teilnimmt.

(2) Bei der Stichwahl stellt der Wahlausschuss fest, welche oder welcher Bewerbende gewählt ist. Hat nur eine Bewerbende oder nur ein Bewerbender an der Stichwahl teilgenommen, stellt er fest, ob sie oder er die erforderliche Mehrheit erhalten hat.

(3) Scheidet eine oder einer der zugelassenen Bewerbenden vor der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, oder nimmt die oder der gewählte Bewerbende die Wahl nicht an, oder gilt die Wahl nach § 78 als abgelehnt, so wird in diesen Fällen festgestellt, dass das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung wiederholt wird.

(4) Erhält keiner der beiden an der Stichwahl teilnehmenden Bewerbenden die erforderliche Mehrheit oder nimmt nur eine Bewerbende oder nur ein Bewerbender an der Wahl oder Stichwahl teil und erreicht sie oder er nicht die erforderliche Mehrheit, so wird in diesen Fällen festgestellt, dass die Vertretung die Bürgermeisterin, den Bürgermeister, die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister wählt.

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Zitiervorschlag: § 77 BbgKWahlG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/77?asof=2026-07-30

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