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# § 7 BbgKWahlG (Brandenburg) — Wahltag; Wahlzeit

Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Wahlen zu den Gemeindevertretungen, Stadtverordnetenversammlungen und Kreistagen finden in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober jedes fünften auf das Jahr 2009 folgenden Jahres statt. Das für Kommunalwahlrecht zuständige Mitglied der Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung für die allgemeinen Neuwahlen der Vertretungen einheitlich für alle Gemeinden und Landkreise den Wahltag und die Wahlzeit.

(2) Wahltag muss ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag sein.

Abschnitt 2

Wahlberechtigung; Wählbarkeit

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Zitiervorschlag: § 7 BbgKWahlG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/7?asof=2026-07-30

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