§ 67 BbgKWahlG (Brandenburg) — Wahlberechtigtenverzeichnis für die Stichwahl

Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Stichwahl wird das Wahlberechtigtenverzeichnis der Hauptwahl fortgeschrieben.