nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 62 BbgKWahlG (Brandenburg) — Folgen eines Partei- oder Vereinigungsverbotes

Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer solchen durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Vertreterinnen und Vertreter ihre Mitgliedschaft in der Vertretung sowie die Ersatzpersonen ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) angehört haben.

(2) Wird eine politische Vereinigung durch das für Inneres zuständige Mitglied der Bundes- oder Landesregierung bestandskräftig verboten, verlieren die Vertreterinnen und Vertreter ihre Mitgliedschaft in der Vertretung sowie die Ersatzpersonen ihre Anwartschaft, sofern sie dieser politischen Vereinigung zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Zustellung der Entscheidung und dem Eintritt der Unanfechtbarkeit derselben angehört haben. Satz 1 gilt für mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen entsprechend.

(3) Die gemäß den Absätzen 1 und 2 freigewordenen Sitze bleiben unbesetzt. Die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretung vermindert sich für die Wahlperiode entsprechend.

(4) Der Wahlausschuss stellt in den Fällen der Absätze 1 und 2 unverzüglich den Verlust der Rechtsstellung der von dem Partei- oder Vereinigungsverbot betroffenen Vertreterinnen und Vertreter und den Verlust der Anwartschaft der von dem Verbot betroffenen Ersatzpersonen sowie die Anzahl der gemäß Absatz 3 unbesetzt bleibenden Sitze fest; § 59 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 gilt entsprechend.

Abschnitt 8

Unmittelbare Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie

Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister

---

Zitiervorschlag: § 62 BbgKWahlG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/62?asof=2026-07-30

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
