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# § 58 BbgKWahlG (Brandenburg) — Zustellung der Entscheidung und Rechtsbehelf

Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Wahlprüfungsentscheidung der Vertretung ist den Beteiligten binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung (Absatz 2) zuzustellen, der Aufsichtsbehörde auch dann, wenn sie keinen Wahleinspruch erhoben hat.

(2) Gegen die Wahlprüfungsentscheidung der Vertretung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Die allgemeinen Vorschriften über das verwaltungsgerichtliche Verfahren finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Klage gegen die Vertretung zu richten ist und ein Widerspruch gegen den Beschluss der Vertretung nicht stattfindet. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter und die Aufsichtsbehörde sind auch dann klageberechtigt, wenn der Wahleinspruch nicht von ihnen erhoben worden ist.

(3) Beschlüsse der Vertretung, die vor der Bestandskraft einer Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl gefasst worden sind, werden in ihrer Rechtswirksamkeit durch die Ungültigkeitserklärung nicht berührt.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Wahlprüfungsentscheidungen im Sinne des § 57 Absatz 1 Nummer 1.

Abschnitt 7

Ausscheiden und Nachrücken von Vertreterinnen und Vertretern

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Zitiervorschlag: § 58 BbgKWahlG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/58?asof=2026-07-30

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