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# § 56 BbgKWahlG (Brandenburg) — Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl

Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Wahlprüfung obliegt der neugewählten Vertretung. Sie entscheidet über die Wahleinsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen. Sie verhandelt und beschließt hierüber in öffentlicher Sitzung. Die Vertretung kann dem Haupt- oder Kreisausschuss oder einem anderen Ausschuss der Vertretung die Aufgabe der Vorprüfung von Wahleinsprüchen übertragen.

(2) In der Verhandlung sind die Beteiligten auf Antrag zu hören. Beteiligt sind die Wahlleiterin oder der Wahlleiter, diejenige Person, die den Wahleinspruch erhoben hat, und diejenige Vertreterin oder derjenige Vertreter oder diejenige Ersatzperson, gegen dessen oder deren Wahl der Wahleinspruch unmittelbar gerichtet ist.

(3) Eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der zu den Beteiligten im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zählt, darf an der Beschlussfassung nicht teilnehmen.

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Zitiervorschlag: § 56 BbgKWahlG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/56?asof=2026-07-30

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