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# § 54 BbgKWahlG (Brandenburg) — Einzelne Neuwahl

Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ist mehr als die Hälfte der nach § 6 Absatz 2 und 3 oder § 20 Absatz 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 vorgesehenen Sitze unbesetzt, so ist die Vertretung aufzulösen. Die Aufsichtsbehörde nimmt die Auflösung vor.

(2) Ist die Vertretung aufgelöst, so findet für das Wahlgebiet eine einzelne Neuwahl statt. Den Wahltag bestimmt die Aufsichtsbehörde. Er muss innerhalb der nächsten fünf Monate liegen, es sei denn, die einzelne Neuwahl findet innerhalb von zwei weiteren Monaten am Tag einer anderen Wahl oder Abstimmung statt.

(3) Bei einzelnen Neuwahlen infolge eines Gemeindezusammenschlusses bestimmt die Aufsichtsbehörde den Wahltag und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl, es sei denn, die Wahltermine sind durch den Gebietsänderungsvertrag bestimmt worden.

(4) Die einzelne Neuwahl findet für den Rest der Wahlperiode statt. Findet die einzelne Neuwahl 48 Monate nach dem Tag der letzten landesweiten Kommunalwahlen statt, so endet die Wahlperiode erst mit dem Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode.

(5) Für die einzelne Neuwahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

Abschnitt 6

Wahlprüfung

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Zitiervorschlag: § 54 BbgKWahlG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/54?asof=2026-07-30

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