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# § 47 BbgKWahlG (Brandenburg) — Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen

Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Wahlausschuss ermittelt in öffentlicher Sitzung das Wahlergebnis im Wahlkreis. Festzustellen sind

die Zahl der wahlberechtigten Personen,

die Zahl der wählenden Personen ,

die Zahl der gültigen Stimmen,

die Zahl der ungültigen Stimmzettel,

die Zahlen der für die einzelnen Bewerbenden abgegebenen gültigen Stimmen sowie

die Zahlen der auf den einzelnen Wahlvorschlägen abgegebenen gültigen Stimmen.

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Zitiervorschlag: § 47 BbgKWahlG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/47?asof=2026-07-30

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