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§ 47 BbgKWahlG (Brandenburg) — Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen

Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Wahlausschuss ermittelt in öffentlicher Sitzung das Wahlergebnis im Wahlkreis. Festzustellen sind

die Zahl der wahlberechtigten Personen,

die Zahl der wählenden Personen ,

die Zahl der gültigen Stimmen,

die Zahl der ungültigen Stimmzettel,

die Zahlen der für die einzelnen Bewerbenden abgegebenen gültigen Stimmen sowie

die Zahlen der auf den einzelnen Wahlvorschlägen abgegebenen gültigen Stimmen.