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# § 43 BbgKWahlG (Brandenburg) — Stimmabgabe

Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für die Stimmabgabe werden amtliche Stimmzettel verwendet.

(2) Die wählenden Personen machen durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig auf den Stimmzetteln kenntlich, welche Bewerbenden sie wählen wollen.

(3) Die wählende Person kann einer oder einem Bewerbenden bis zu drei Stimmen geben. Sie kann ihre Stimmen auch Bewerbenden verschiedener Wahlvorschläge geben. Bei der Abgabe ihrer Stimmen ist die wählende Person nicht an die Reihenfolge gebunden, in der die Bewerbenden innerhalb eines Wahlvorschlages aufgeführt sind.

(4) Gibt die wählende Person weniger als drei Stimmen ab, so wird die Gültigkeit der Stimmabgabe dadurch nicht berührt.

(5) Das für Kommunalwahlrecht zuständige Ministerium kann zulassen, dass an Stelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden.

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Zitiervorschlag: § 43 BbgKWahlG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/43?asof=2026-07-30

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