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# § 39 BbgKWahlG (Brandenburg) — Herstellung und Inhalt der Stimmzettel

Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Stimmzettel und die Umschläge für die Briefwahl werden amtlich hergestellt. Für ihre Herstellung und rechtzeitige Übergabe an die Wahlvorstände und die Wahlbehörde ist die zuständige Wahlleiterin oder der zuständige Wahlleiter verantwortlich.

(2) Die Stimmzettel enthalten die für den Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge mit den Namen der zugelassenen Bewerbenden entsprechend der nach § 33 bestimmten Reihenfolge. Die Reihenfolge der Wahlvorschläge bestimmt sich nach den Absätzen 3 bis 5.

(3) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel richtet sich nach der Stimmenzahl, die die Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewerbenden bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebietes erreicht haben; im Übrigen ist die Reihenfolge alphabetisch.

(4) Finden die Wahl zu den Kreistagen und die Wahl zu den Gemeindevertretungen gleichzeitig statt, so gilt für die an der Wahl zum Kreistag teilnehmenden Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewerbenden die Reihenfolge, die sich bei ihnen für die Wahl zum Kreistag aus Absatz 3 ergibt, auch für die Wahl zu den Gemeindevertretungen in den zum Landkreis gehörenden Gemeinden. Für die übrigen Wahlvorschläge bestimmt sich die Reihenfolge bei der Wahl zur Gemeindevertretung auch in diesem Fall nach Absatz 3.

(5) Die einheitliche Reihenfolge bei gleichzeitiger Wahl zum Kreistag und zu den Gemeindevertretungen (Absatz 4) gilt für diejenigen an der Wahl zum Kreistag teilnehmenden Wählergruppen, die mit Wählergruppen in den zum Landkreis gehörenden Gemeinden identisch oder mit ihnen organisatorisch zusammengeschlossen sind.

Abschnitt 4

Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses

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Zitiervorschlag: § 39 BbgKWahlG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/39?asof=2026-07-30

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