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# § 36 BbgKWahlG (Brandenburg) — Vorprüfung der Wahlvorschläge; Mängelbeseitigung

Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort nach Eingang auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Stellt sie oder er Mängel fest, die die Gültigkeit eines Wahlvorschlages berühren, so benachrichtigt er unverzüglich die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können Mängel in der Zahl und Reihenfolge der Bewerbenden (§ 28 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 33 Absatz 1 bis 5) nicht mehr behoben sowie fehlende Unterstützungsunterschriften nach § 28a Absatz 1 oder 2 nicht mehr beigebracht werden. Das gleiche gilt, wenn die oder der Bewerbende mangelhaft bezeichnet ist, so dass ihre oder seine Identität nicht feststeht.

(3) Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1) beseitigt werden.

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Zitiervorschlag: § 36 BbgKWahlG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/36?asof=2026-07-30

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