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# § 34 BbgKWahlG (Brandenburg) — Rücktritt und Tod von Bewerbenden

Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Eine Bewerbende oder ein Bewerbender auf einem eingereichten Wahlvorschlag kann bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1) von der Bewerbung zurücktreten. Der Rücktritt ist der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden.

(2) Tritt eine Bewerbende oder ein Bewerbender vor der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge nach § 37 Absatz 1 von der Bewerbung zurück, stirbt sie oder er oder verliert sie oder er die Wählbarkeit vor diesem Zeitpunkt, so wird sie oder er auf dem Wahlvorschlag gestrichen. Ist außer ihr oder ihm keine weitere Person auf dem Wahlvorschlag benannt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingereicht.

(3) Stirbt eine Bewerbende oder ein Bewerbender nach der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1) oder verliert sie oder er die Wählbarkeit nach diesem Zeitpunkt, so ist der Tod oder Verlust der Wählbarkeit auf die Durchführung der Wahl ohne Einfluss. Bei der Zuweisung der Sitze an die Bewerbenden scheidet die verstorbene oder auch nicht mehr wählbare bewerbende Person aus.

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Zitiervorschlag: § 34 BbgKWahlG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/34?asof=2026-07-30

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