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# § 31 BbgKWahlG (Brandenburg) — Vertrauensperson

Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Auf dem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson angegeben sein. Fehlt diese Angabe, so gilt die erste unterzeichnende Person nach § 28 Absatz 6 als Vertrauensperson, die zweite als stellvertretende Vertrauensperson; bei Listenvereinigungen gilt die erste unterzeichnende Person als Vertrauensperson und die erste unterzeichnende Person der zweiten an der Listenvereinigung beteiligten Vereinigung als stellvertretende Vertrauensperson.

(2) Soweit in diesem Gesetz oder der Kommunalwahlverordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

(3) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärungen an die Wahlleiterin oder den Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. Die Erklärungen müssen gemäß § 28 Absatz 6 unterzeichnet sein.

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Zitiervorschlag: § 31 BbgKWahlG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/31?asof=2026-07-30

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