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# § 31 BbgKWahlG (Brandenburg) — Vertrauensperson

Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf dem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson angegeben sein. Fehlt diese Angabe, so gilt die erste unterzeichnende Person nach § 28 Absatz 6 als Vertrauensperson, die zweite als stellvertretende Vertrauensperson; bei Listenvereinigungen gilt die erste unterzeichnende Person als Vertrauensperson und die erste unterzeichnende Person der zweiten an der Listenvereinigung beteiligten Vereinigung als stellvertretende Vertrauensperson.

(2) Soweit in diesem Gesetz oder der Kommunalwahlverordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

(3) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärungen an die Wahlleiterin oder den Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. Die Erklärungen müssen gemäß § 28 Absatz 6 unterzeichnet sein.

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Zitiervorschlag: § 31 BbgKWahlG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/31

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