nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 22 BbgKWahlG (Brandenburg) — Wahlbezirke und Wahllokale

Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Jeder Wahlkreis bildet zur Stimmabgabe mindestens einen Wahlbezirk.

(2) Die Wahlbehörde kann bei Bedarf das Wahlgebiet in mehrere Wahlbezirke von angemessener Größe einteilen. Kein Wahlbezirk soll mehr als 1 500 Einwohnerinnen und Einwohner umfassen. Die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner eines Wahlbezirkes darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne wahlberechtigte Personen gewählt haben.

(3) Die Wahlbehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk ein geeignetes Wahllokal. Das Wahllokal muss so ausgestattet sein, dass das Wahlgeheimnis gewahrt wird. Die Wahllokale sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Wahlbehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahllokale barrierefrei sind.

(4) Finden Wahlen zu Gemeindevertretungen und Stadtverordnetenversammlungen kreisangehöriger Städte und zu den Kreistagen gleichzeitig statt oder werden sie mit anderen Wahlen oder Abstimmungen verbunden, so müssen die Wahlbezirke und Wahllokale für sämtliche Wahlen und Abstimmungen dieselben sein.

Unterabschnitt 3

Wahlberechtigtenverzeichnisse und Wahlscheine

---

Zitiervorschlag: § 22 BbgKWahlG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/22?asof=2026-07-30

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
