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# § 20 BbgKWahlG (Brandenburg) — Wahlkreise

Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Wahl wird in Wahlkreisen durchgeführt.

(2) Gemeinden mit bis zu 500 Einwohnerinnen und Einwohnern bilden einen Wahlkreis.

(3) Gemeinden mit mehr als 500 bis zu 1 500 Einwohnerinnen und Einwohnern können das Wahlgebiet in zwei Wahlkreise, Gemeinden mit mehr als 1 500 bis zu 2 500 Einwohnerinnen und Einwohnern in bis zu drei Wahlkreise und Gemeinden mit mehr als 2 500 bis 35 000 Einwohnerinnen und Einwohnern in bis zu vier Wahlkreise einteilen.

(4) Alle übrigen Wahlgebiete sind in mehrere Wahlkreise einzuteilen. Die Mindest- und Höchstzahl der in einer kreisangehörigen Gemeinde, kreisfreien Stadt oder einem Landkreis zu bildenden Wahlkreise bemisst sich wie folgt nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner :

Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner

Mindestzahl

der Wahlkreise

Höchstzahl

der Wahlkreise

mehr als

bis zu

35 000

75 000

2

5

mehr als

bis zu

75 000

150 000

3

7

mehr als

150 000

4

9

(5) Bei einem Zusammenschluss von Gemeinden kann in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 6 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg für einen Zeit­raum von bis zu zwei Wahlperioden vorgesehen werden, dass die gesetzliche Höchstzahl der Wahlkreise abweichend von den Absätzen 3 und 4 und gleichzeitig die gesetzliche Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter abweichend von § 6 Absatz 2 Nummer 1 um bis zu 50 vom Hundert erhöht werden kann.

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Zitiervorschlag: § 20 BbgKWahlG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/20?asof=2026-07-30

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