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# § 18a BbgKWahlG (Brandenburg) — Auszählungsvorstand

Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter kann bei landesweiten Kommunalwahlen für die Zeit nach dem Wahltag weitere Wahlvorstände berufen und ihnen die Fortsetzung der Ermittlung der Wahlergebnisse einzelner oder mehrerer Wahlbezirke einschließlich der Briefwahl übertragen. Die Bildung der gemeindlichen Auszählungsvorstände bedarf der Zustimmung der Wahlbehörde. Die Bildung der Auszählungsvorstände für die nach § 46 Absatz 4 Satz 3 für Kreiswahlen gebildeten Briefwahlvorstände bedarf der Zustimmung der Landrätin oder des Landrates.

(2) Die Auszählungsvorstände setzen am Tag nach der Wahl die Ermittlung der Wahlergebnisse der Wahlbezirke und der Briefwahl im Auszählungsraum fort.

(3) Jedes Mitglied eines allgemeinen Wahlvorstandes oder Briefvorstandes kann auch in einen Auszählungsvorstand berufen werden. Bedienstete des Amtes, der amtsfreien Gemeinde oder des Landkreises können auch dann in den Auszählungsvorstand berufen werden, wenn sie nicht im Wahlgebiet wohnen. § 18 Absatz 1 Satz 4 findet keine Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 18a BbgKWahlG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/18a?asof=2026-07-30

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