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# § 14 BbgKWahlG (Brandenburg) — Gliederung der Wahlorgane

Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Wahlorgane sind

die Wahlleiterin oder der Wahlleiter und der Wahlausschuss für das Wahlgebiet,

die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und der Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk.

(2) Die Vertretung einer amtsangehörigen Gemeinde kann beschließen, dass dem Amtsausschuss die Aufgabe übertragen wird, für die Gemeinde eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu berufen. Haben mehrere amtsangehörige Gemeinden desselben Amtes einen solchen Beschluss gefasst, so kann der Amtsausschuss für diese Gemeinden auch insgesamt oder für mehrere von ihnen jeweils eine gemeinsame Wahlleiterin oder einen gemeinsamen Wahlleiter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter berufen. Die vom Amtsausschuss berufene Wahlleiterin oder der vom Amtsausschuss berufene Wahleiter übernimmt die Aufgabe der Wahlleiterin oder des Wahlleiters der Gemeinden und beruft die beisitzenden Mitglieder des gemeinsamen Wahlausschusses; im Übrigen finden die §§ 15 und 16 sinngemäß Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 14 BbgKWahlG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/14?asof=2026-07-30

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