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# § 11 BbgKWahlG (Brandenburg) — Wählbarkeit

Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die am Wahltag ihr 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. § 8 Satz 2 und § 10 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Nicht wählbar ist eine Deutsche oder ein Deutscher, wenn

sie oder er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,

sie oder er sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet oder

sie oder er infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

(3) Nicht wählbar ist eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger, wenn

sie oder er eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt oder

sie oder er infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.

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Zitiervorschlag: § 11 BbgKWahlG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/11?asof=2026-07-30

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