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# § 10 BbgKWahlG (Brandenburg) — Förmliche Voraussetzungen der Wahlberechtigung

Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Wählen kann nur die wahlberechtigte Person, die in ein Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Eine wahlberechtigte Person ohne Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland wird am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes auf Antrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen. Eine wahlberechtigte Person, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebietes liegt, wird am Ort der Nebenwohnung auf Antrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat. Die wahlberechtigte Person hat zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis beantragt hat.

(2) Eine im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene Person kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wahlberechtigtenverzeichnis sie eingetragen ist.

(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist, entweder durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

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Zitiervorschlag: § 10 BbgKWahlG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/10?asof=2026-07-30

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