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§ 1 BbgKWahlG (Brandenburg) — Geltungsbereich

Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Dieses Gesetz gilt für die unmittelbaren Wahlen

der Gemeindevertretungen in den Gemeinden,

der Stadtverordnetenversammlungen in den kreisangehörigen und kreisfreien Städten,

der Kreistage in den Landkreisen,

der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden,

der Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten,

der Landrätinnen und Landräte in den Landkreisen und

der Ortsbeiräte sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher.