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# § 98 BbgKVerf (Brandenburg) — Beteiligungsverwaltung

Brandenburgische Kommunalverfassung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gemeinde soll zur Steuerung ihrer Beteiligungen eine mit hierzu qualifiziertem Personal ausgestattete Stelle einrichten, die insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen hat:

die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieses Kapitels durch die Unternehmen,

die Steuerung der Beteiligungen zur Erreichung strategischer und finanzieller Ziele der Gemeinde,

die Information der Gemeindevertretung, insbesondere die Vorbereitung des Beteiligungsberichtes und des Konsolidierungsberichtes, und

die Betreuung, Unterstützung und Beratung der Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in den Organen der Unternehmen in Angelegenheiten von grundsätzlicher rechtlicher oder finanzieller Bedeutung sowie die Gewährleistung ihrer Qualifizierung und Weiterbildung im Rahmen des aus dieser Tätigkeit resultierenden Bedarfs in handels- und gesellschaftsrechtlichen Fragen.

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Zitiervorschlag: § 98 BbgKVerf (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/98

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