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§ 86 BbgKVerf (Brandenburg) — Vermögensgegenstände

Brandenburgische Kommunalverfassung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder wird.

(2) Die Vermögensgegenstände sind nachzuweisen. Sie sind, soweit sie zu bilanzieren sind, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen.