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# § 84 BbgKVerf (Brandenburg) — Umsetzung des Übergangs von Vermögen und Schulden bei Gemeindestrukturänderungen

Brandenburgische Kommunalverfassung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Gemeindestrukturänderungen können für den Übergang des Vermögens und der Schulden die Posten der Bilanz (Bilanzposten) des gemäß § 85 Absatz 2 aufzustellenden Jahresabschlusses auf die Gemeinden aufgeteilt und in Teilbilanzen erfasst werden. Die Teilbilanzen sind in einer gemeinsamen Bilanz zusammenzufügen. Auf die Prüfung der gemeinsamen Bilanz kann verzichtet werden.

(2) Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass in der gemeinsamen Bilanz nach Absatz 1 Bilanzposten fehlerhaft angesetzt worden sind oder der Ansatz zu Unrecht unterblieb, so ist der Wertansatz zu berichtigen oder nachzuholen, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt. Die Bilanz gilt dann als geändert. Eine Berichtigung kann letztmalig im vierten der gemeinsamen Bilanz nach Absatz 1 folgenden Jahresabschluss vorgenommen werden. Vorherige Jahresabschlüsse sind nicht zu berichtigen.

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Zitiervorschlag: § 84 BbgKVerf (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/84

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