nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 73 BbgKVerf (Brandenburg) — Haushaltssperre

Brandenburgische Kommunalverfassung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wenn es die Entwicklung der Erträge und Einzahlungen oder der Aufwendungen und Auszahlungen erfordert, hat die Kämmerin oder der Kämmerer die Inanspruchnahme von Aufwands- oder Auszahlungsansätzen und Verpflichtungsermächtigungen zu sperren. Die Kämmerin oder der Kämmerer entscheidet über Dauer und Umfang der Haushaltssperre. Die Haushaltssperre ist unverzüglich der Gemeindevertretung bekannt zu geben. Diese kann die Sperre ganz oder teilweise wieder aufheben.

(2) Zu Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 sind auch die Gemeindevertretung und der Hauptausschuss befugt.

---

Zitiervorschlag: § 73 BbgKVerf (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/73

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
