# § 71 BbgKVerf (Brandenburg) — Vorläufige Haushaltsführung

Brandenburgische Kommunalverfassung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, so darf die Gemeinde

Aufwendungen und Auszahlungen leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind,

Investitionsmaßnahmen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Haushaltsansätze oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen,

neue Investitionsmaßnahmen beginnen, wenn sie für die Erfüllung pflichtiger Aufgaben unabweisbar und unaufschiebbar sind,

Steuern, für die die Haushaltssatzung Rechtsgrundlage ist, nach den Sätzen des Vorjahres erheben und

Kredite umschulden.

(2) Reichen die Deckungsmittel für die Investitionsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht aus, so darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufnehmen. Die einzelne Kreditaufnahme bedarf der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde in Form einer Einzelgenehmigung. § 76 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Während der vorläufigen Haushaltsführung gilt der letzte wirksame Stellenplan weiter.

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Zitiervorschlag: § 71 BbgKVerf (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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