# § 66 BbgKVerf (Brandenburg) — Haushaltsplan

Brandenburgische Kommunalverfassung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Haushaltsplan ist Bestandteil der Haushaltssatzung. Er enthält alle im mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplan für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich

anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,

entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen und

notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

(2) Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnishaushalt mit Teilergebnishaushalten und einen Finanzhaushalt mit Teilfinanzhaushalten zu gliedern.

(3) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde. Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltswirtschaft verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

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Zitiervorschlag: § 66 BbgKVerf (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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