# § 50 BbgKVerf (Brandenburg) — Zuständigkeit und Verfahren

Brandenburgische Kommunalverfassung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Hauptausschuss hat die Arbeiten der Ausschüsse aufeinander abzustimmen und kann zu jeder Stellungnahme eines anderen Ausschusses eine eigene Stellungnahme gegenüber der Gemeindevertretung abgeben.

(2) Der Hauptausschuss beschließt über diejenigen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Gemeindevertretung bedürfen und die nicht der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten obliegen. Er kann auch über Angelegenheiten nach § 54 Absatz 1 Nummer 5 beschließen, wenn sie ihm von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zur Beschlussfassung vorgelegt werden; dies gilt nicht für Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und für Auftragsangelegenheiten.

(3) Der Hauptausschuss kann seine Zuständigkeit in Einzelfällen oder für Gruppen von Angelegenheiten auf die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten übertragen. Er kann in Einzelfällen Angelegenheiten der Gemeindevertretung zur Entscheidung vorlegen.

(4) Für das Verfahren des Hauptausschusses gilt § 44 Absatz 7 bis 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass die §§ 36 Absatz 1, 39 Absatz 3 und 43 Absatz 4 anzuwenden sind.

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Zitiervorschlag: § 50 BbgKVerf (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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