# § 131 BbgKVerf (Brandenburg) — Anwendung von Rechtsvorschriften

Brandenburgische Kommunalverfassung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf die Landkreise sind die Vorschriften des Teils 1 dieses Gesetzes, die für die amtsfreien Gemeinden gelten, entsprechend anwendbar; soweit für kreisfreie Städte besondere Vorschriften gelten, sind diese anwendbar. Dies gilt nicht, soweit in diesem Teil oder in anderen Rechtsvorschriften eine abweichende Regelung getroffen wird. § 1 Absatz 1 Satz 4 (Begriff der Gemeinde), § 5 Absatz 2 (Unzulässigkeit gleichlautender Namen), § 16 Absatz 3 (Weiterleitung von Anträgen), die §§ 45 bis 48 (Ortsteilrecht) sowie § 56 Absatz 2 Satz 2 (Amtsbezeichnung der oder des Ersten Beigeordneten) finden keine Anwendung. An die Stelle der Stadtverordnetenversammlung, der Stadtverordneten, des Hauptausschusses und der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters treten der Kreistag, die Kreistagsabgeordneten, der Kreisausschuss und die Landrätin oder der Landrat.

(2) Vorschriften, die aufgrund des Teils 1 erlassen wurden, gelten für die Landkreise entsprechend, soweit nicht in diesen oder anderen Rechtsvorschriften abweichende Regelungen getroffen oder die Landkreise von der Anwendung ausgenommen werden.

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Zitiervorschlag: § 131 BbgKVerf (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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