# § 111 BbgKVerf (Brandenburg) — Genehmigungen, Verordnungsermächtigung

Brandenburgische Kommunalverfassung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Satzungen, Beschlüsse und andere Maßnahmen der Gemeinde, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen, werden erst mit der Genehmigung wirksam.

(2) Hat die Kommunalaufsichtsbehörde bei Geschäften des bürgerlichen Rechtsverkehrs die Genehmigung versagt und ist die Versagung noch nicht bestands- oder rechtskräftig, so ist der andere Teil zum Rücktritt berechtigt.

(3) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Landesregierung, deren Geschäftsbereiche berührt sind, durch Rechtsverordnung Beschlüsse, Rechtsgeschäfte und andere Maßnahmen der Gemeinde, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen, von der Genehmigung allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen freistellen und kann stattdessen die vorherige Anzeige an die Kommunalaufsichtsbehörde vorschreiben.

(4) Rechtsgeschäfte, die gegen die Verbote der §§ 77 oder 99 verstoßen, sind nichtig.

(5) Die Bestimmungen über den Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldlos rechtswidriger Schadenszufügung nach dem Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik - Staatshaftungsgesetz - vom 12. Mai 1969 ( GBl. I Nr. 5 S. 34), das zuletzt durch das Gesetz vom 3. September 1997 ( GVBl. I S. 104) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden keine Anwendung, wenn die Kommunalaufsichtsbehörde auf Antrag der Gemeinde nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eine Genehmigung erteilt oder eine Ausnahme zulässt.

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Zitiervorschlag: § 111 BbgKVerf (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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